Verschärftes Besuchsverbot
Allgemeinverfügung der Stadt Augsburg
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Regelung eines Betretungsverbots von Alten- und Pflegeheimen, stationären Einrichtungen und Einrichtungen, die dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz unterfallen sowie Krankenhäusern
Die Stadt Augsburg – Referat für Ordnung, Gesundheit, Sport – erlässt aufgrund § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 65 S. 1 Zuständigkeitsverordnung (ZustV), Art. 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; Abs. 2 GDVG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG und § 2 Abs. 2 GesV sowie § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG folgende
Allgemeinverfügung:
- Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser in der Stadt Augsburg dürfen von Besuchern nicht betreten werden!
- Ausnahmen zur Nr. 1 sind therapeutisch oder medizinisch notwendige Besuche oder Lieferungen, das Betreten durch Handwerker für notwendige bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie durch Angehörige nur bei Vorliegen eines dringenden Notfalls (akute Sterbephase des Bewohners). Alle etwaigen Ausnahmeregelungen bedürfen der Abstimmung und Genehmigung mit und durch die Einrichtungsleitung/ Pflegedienstleitung.
Die Grundrechte werden gewahrt. - Diese Allgemeinverfügung tritt in Kraft mit Wirkung ab 20.03.2020, 00:00 Uhr, und gilt bis einschließlich 19.04.2020.
Gottfried Fuhrman
– Einrichtungsleitung –
Ilse Höhn
– Pflegedienstleitung –