Neue Besuchsregelungen und Testvorgaben ab 15. Mai 2021

Liebe Angehörige, sehr geehrte Damen und Herren, seit 15.05.2021 ist die Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht und in Kraft getreten. Die vorliegende Verordnung hat Anpassungen hinsichtlich der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) sowie weitere „Öffnungsschritte“ zum Inhalt.
Wir dürfen Ihnen daher mitteilen, dass die Gleichstellung der geimpften und genesenen Personen mit den negativ getesteten Personen nun auch innerhalb der vollstationären Einrichtungen nach § 9 BayIfSMV gelten wird.

Konkret bedeutet die Änderung:

1. Besucherinnen und Besucher, deren abschließende Impfung mindestens 15 Tage zurückliegt, müssen bei einem Besuch einer vollstationären Einrichtung der Pflege keinen negativen Testnachweis mehr erbringen.

Es reicht die Vorlage des Impfnachweises.

2. Die Befreiung von der Testnachweispflicht gilt auch für genesene Personen.

Also zum einen für Personen, die über einen geeigneten Nachweis verfügen, dass sie mindestens vor 28 Tagen, höchstens aber vor sechs Monaten mittels PCR-Testung positiv auf das SARS-CoV-2 Virus getestet wurden.
Zum anderen aber auch für Personen, bei denen die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt, und die eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben.
Der Nachweis kann hier durch Vorlage eines länger als sechs Monate zurückliegenden positiven PCR-Tests in Verbindung mit der Vorlage des Impfnachweises, aus dem die singuläre Impfung hervorgeht, erfolgen.
Einer mindestens 14-tägigen Wartezeit bedarf es hier aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse im Gegensatz zu den bislang nicht an dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankten, vollständig geimpften Personen nicht.

3. Besucherinnen und Besucher, die nicht unter § 1a der 12. BayIfSMV fallen, müssen weiterhin ein negatives Testergebnis beim Betreten der vollstationären Pflegeeinrichtung vorlegen.

  1. Dabei darf die Testung mittels PCR-Test bzw. POC-Antigentest maximal 24 Stunden (vorher 48 Stunden) vor dem Besuch vorgenommen worden sein. § 9 Abs. 2 Nr. 1 b bleibt unverändert bestehen (Durchführung von Selbsttests in der Einrichtung).

Anmerkung:

  • Die Regelungen für Geimpfte und Genesene nach § 1a der 12. BayIfsMV gelten unter Vorlage der entsprechenden Dokumente – siehe SchAusnnahmV.
  • Das Gesundheitsamt kann z.B. bei einem Verdachtsfall auf ein Ausbruchsgeschehen auch weiterhin Testungen bei Genesenen bzw. geimpften Personen anordnen.
  • Dies gilt ebenso bei der Anordnung durch Kreisverwaltungsbehörde bei deutlich erhöhter 7-Tage-Inzidenz bzw. bei größeren Ausbruchsgeschehen nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV, wobei hier der Status der Genesenen und Geimpften berücksichtigt werden soll.  

Entsprechend der Schutzausnahmeverordnung (SchAusnahmV) finden die Regelungen zur Ausgangssperre nach § 26 sowie die Kontaktbeschränkungen nach § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der 12. BayIfSMV bei geimpften bzw. genesenen Personen keine Anwendung mehr.
Bei privaten Zusammenkünften und sozialen Kontakten bleiben geimpfte und genesene Personen unberücksichtigt.

Die Besuchszeiten sowie die Besuchsregelungen bleiben ansonsten unverändert bestehen.
(s. Internetbericht vom 09.04.21)

Auch die Öffnungszeiten unseres Testzentrums gelten bis auf weiteres wie bisher.

Sollte sich die Infektionslage ändern oder ein COVID-19 Ausbruch geschehen, werden Anpassungen oder Einschränkungen des Besucherverkehrs vorgenommen.

 
Gottfried Fuhrmann, Heimleitung                                                  Augsburg, im Mai 2021